st-margareten-rosental

Abgaben & Tarife

Beendigung der Einhebung durch die Verwaltungsgemeinschaft Klagenfurt

 

Mit 1.1.2024 werden Grundsteuer, Zweitwohnsitzabgabe, pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe nicht mehr von der Verwaltungsgemeinschaft sondern direkt von der Gemeinde eingehoben.

Für alle Abgaben gilt ab sofort nur mehr die Bankverbindung der Gemeinde St. Margareten im Rosental bei der Volksbank Kärnten, BIC VBOEATWWKLA

AT38 4213 0300 4280 0001

Hier  gibt es dazu eine umfassende Information.

Hier die Information zur erstmaligen Vorschreibung der Grundsteuer durch die Gemeinde.


Was kostet wieviel?

Abfallgebühren

Die Abfallgebühren setzen sich aus einer Bereitstellungsgebühr und einer Benützungsgebühr zusammen. Die jährliche Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Die Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz.

Bereitstellungsgebühr ab 01.10.2024

Letzte Änderung der Abgabe: 01.10.2024
Behältertyp Größe in Liter Bereitstellungsgebühr (jährlich)
Abfallsack 60 Liter € 70,80
Abfallbehälter 120 Liter € 70,80
Abfallbehälter 240 Liter € 70,80
Abfallbehälter 1100 Liter € 70,80

Benützungsgebühr ab 01.10.2024

Letzte Änderung der Abgabe: 01.10.2024
Behältertyp Größe in Liter Gebühr je Abfuhr (inkl. 10% Mwst.)
Abfallsack 60 Liter € 5,30
Abfallbehälter 120 Liter € 11,20
Abfallbehälter 240 Liter € 22,80
Abfallbehälter 1100 Liter € 117,00
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Benützungsgebühr Aufbahrungshalle

Letzte Änderung der Abgabe: 04.12.2001
Höhe der Abgabe    
pro Aufbahrung € 130,00

Grundsteuer

Steuergegenstand

Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz

Grundbesitz ist:

  1. das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
  2. das Grundvermögen
  3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht
Letzte Änderung des Grundsteuer - Hebesatzes: 09.03.1992
Höhe der Abgabe (Hebesatz)    
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 500 v. H. des Grundsteuermessbetrages
für Grund- und Betriebsvermögen (Grundsteuer B) 500 v. H. des Grundsteuermessbetrages

Information

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt im Rahmen der Erlassung eines Einheitswertbescheides und eines Grundsteuermessbetragsbescheides festgelegt.

Die Gemeinde errechnet auf Basis des Grundsteuermessbetrages die Grundsteuer und schreibt sie vor.

Berechnungsbeispiel

Grundsteuermessbetrag x 5 = Grundsteuer pro Jahr

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Hundeabgabe

Abgabengegenstand

Das Halten von Hunden unterliegt aufgrund bundesgesetzlicher bzw. landesgesetzlicher Ermächtigung der Hundeabgabe.

Letzte Änderung der Abgabe: 17.10.2023
Bezeichnung der Abgabe Höhe der Abgabe (jährlich)
Wachhund € 20,00
Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden € 20,00
für alle übrigen Hunde € 20,00
Kostenersatz für Hundemarke € 2,50

Information

Ausnahmen von der Abgabepflicht sind in der Hundeabgabenverordnung angeführt.

Die Hundehalter sind zur Anmeldung des Hundes verpflichtet.

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Kanalanschlussbeiträge

Abgabengegenstand

Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Kanalisationsanlage wird ein Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) vorgeschrieben.

 

Letzte Änderung der Abgabe: 09.05.2016
Höhe der Abgabe    
Je Bewertungseinheit nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes € 2.543,55

Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragsatz.

Berechnungsbeispiel:

Wohnhaus mit 130 m² Wohnnutzfläche sind 1,3 Bewertungseinheiten x € 2.543,55
Beitragssatz ergibt einen Kanalanschlussbeitrag von € 3.306,61

Kanalbenützungsgebühren

Abgabengegenstand

Wird für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage  vorgeschrieben.

Höhe der Bereitstellungsgebühr

01.10.2024
Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % € 172,60

Höhe der Benützungsgebühr

01.10.2024
Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % pro m³ € 2,61
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Kindergartenbeiträge

Ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 entfallen aufgrund der Landesförderung die Betreuungskosten für die Erziehungsberechtigten. Es dürfen Kosten für das Essen und ein Kreativbeitrag eingehoben werden.

Folgende Beiträge sind von den Erziehungsberechtigten zu leisten:

Essensbeiträge:

  • € 12,-- Halbtags ohne Mittagessen (nur Vormittagsjause)
  • € 85,-- Halbtags mit Mittagessen (und Vormittagsjause)
  • € 97,-- Ganztags mit Mittagessen (Vormittagsjause und Nachmittagsjause)

Kreativbeitrag: € 12,-- pro Monat / Betreuungsjahr Kreativbeitrag

Die Betreuungsbeiträge werden über Lastschrift bzw. Einzugsverfahren am Monatsfünften beziehungsweise am 15. jeden Monats von der Kindernest gem. GmbH abgebucht. Bei unberechtigten Rückbuchungen werden Mahnspesen und Zinsen verrechnet.

Im Kindergarten wird die gesamte Verpflegung, d.h. Jause am Vor- und Nachmittag, das Mittagessen und alle Getränke bereitgestellt.

 
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Kommunalsteuer

Steuergegenstand

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Bemessungsgrundlage

Die Kommunalsteuer beträgt 3% der Bemessungsrundlage und ist vom Unternehmer für jedes Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monates an die Gemeinde zu entrichten.

Orts- und Nächtigungstaxe

Letzte Änderung der Abgabe: 01.01.2023
Art der Abgabe Höhe der Abgabe pro Nächtigung
Ortstaxe € 2,00
Nächtigungstaxe € 0,70
     

Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen.

Jugendliche die bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden, sind von der Entrichtung der Abgabe befreit.

Information:
Die Nächtigungstaxe wird auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen für das Land eingehoben und wird auch an dieses abgeliefert.

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Pauschalierte Ortstaxe

Abgabengegenstand

Gemäß § 4 Abs. 4 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes haben die Eigentümer von Ferienwohnungen eine pauschalierte Ortstaxe zu entrichten. Die pauschalierte Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtende Abgabe mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60m² 100, von mehr als 60² bis 100m² 150 und von mehr als 100m² 200.

Wohnungsgröße Nächtigungszahl Höhe der Abgabe (jährlich)
bis zu 60 m² 100 € 200,00
von 60 m² bis 100 m² 150 € 300,00
über 100 m² 200 € 400,00

Definition Ferienwohnung

Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Ferienzeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

Preisliste Alt- und Wertstoffsammelzentrum

Hier finden Sie die aktuelle Preisliste der kostenpflichtigen Alt- und Wertstoffe, die Sie im Alt- und Wertstoffsammelzentrum in Sabosach abgeben können.

Die Preisliste ist gültig ab: 01.10.2024

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Vergnügungssteuer

Abgabengegenstand

Der Vergnügungssteuer unterliegen

  • Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz, in der der jeweils geltenden Fassung gilt
  • Aufstellung und der Betrieb von Spilautomaten (Spielapparaten) an öffentlichen und zugänglichen Orten gegen Entgelt
  • Der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen und Veranstaltungen von Glücksspielen
Letzte Änderung der Abgabe: 01.01.2016
Höhe der Abgabe siehe Verordnung
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Wasseranschlussbeitrag

Abgabengegenstand

Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage St. Margareten im Rosental wird ein Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) vorgeschrieben.

Letzte Änderung der Abgabe: 01.10.2024
Höhe der Abgaben    
Gebührensatz je Bewertungseinheit   € 2.809,00

Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz.

Berechnungsbeispiel:

Wohnhaus mit 130 m² Wohnnutzfläche: 1,3 Bewertungseinheiten x € 2809,00 Beitragssatz ergibt einen Wasseranschlussbeitrag von € 3651,70

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Wasserbezugsgebühren

Abgabengegenstand

Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

Letzte Änderung der Abgabe: 01.10.2024
Abgabengegenstand Höhe der Abgabe inkl. 10% Mwst.
Bereitstellungsgebühr € 83,20
Benützungsgebühr € 1,78

Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

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Zweitwohnsitzabgabe

Abgabengegenstand:

Der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen jene Wohnsitze, die im Sinne des Zweitwohnsitzabgabengesetzes nicht als Hauptwohnsitz verwendet werden.

Bemessungsgrundlage:

Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß den Bestimmungen des Kärntner Wohnbaufärderungsgesetzes.

Nutzfläche der Wohnung Höhe der Abgabe pro Monat
bis 30m² € 5,00
von mehr als 30 m² bis 60 m² € 10,00
von mehr als 60 m² bis 90 m² € 17,50
von mehr als 90 m² € 27,50

Die Höhe der Abgabe verringert scih um jeweils 10 % der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.

Information:

Die Ausnahmen von der Abgabepflicht entnehmen Sie bitte der Zweitwohnsitzabgabeverordnung bzw. dem Zweitwohnsitzabgabegesetz.