Osterfeuer - Information - Meldung
in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag
Information zum Osterfeuer
Die Anmeldung muss spätestens vier Tage vor dem Abbrennen bei der Gemeinde erfolgen, gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründenden vorangehenden und darauffolgenden Wochenende abgebrannt werden.
An sich ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialen (Äste, Laub usw.) ganzjährig verboten. Nur für wenige Fälle gelten Ausnahmen, darunter fallen z. B. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (siehe Verbrennungsverbot - Ausnahmeverordnung). Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien erfolgen, das sind unbehandelte Materialen pflanzlicher Herkunft. Aus Sicht der Luftreinhaltung sollten Brauchtumsfeuer der Brauchtumspflege dienen und nicht der Entsorgung biogener Materialien.
Im bebauten Gebiet sind zusätzlich die Vorgaben nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - K-GFPO einzuhalten, wonach im bebauten Gebiet das Verbrennen nur zulässig ist, wenn eine Bewilligung durch den Bürgermeister erteilt wurde. Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.
In diesem Zusammenhang darf auch auf die Berücksichtigung allenfalls erlassener „Waldbrandverordnungen“ nach dem Forstgesetz für den Fall der Trockenheit hingewiesen werden.
Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung