Osterfeuer - Information - Meldung

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in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag

Information zum Osterfeuer


Osterfeuer dürfen nur in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag abgebrannt werden (bei Schlechtwetter am Ostersonntag bzw. am darauffolgenden Wochenende).

Die Anmeldung muss spätestens vier Tage vor dem Abbrennen bei der Gemeinde erfolgen, gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.

An sich ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialen (Äste, Laub usw.) ganzjährig verboten. Nur für wenige Fälle gelten Ausnahmen, darunter fallen z. B. Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (siehe Verbrennungsverbot - Ausnahmeverordnung). Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien erfolgen, das sind unbehandelte Materialen pflanzlicher Herkunft. Aus Sicht der Luftreinhaltung sollten Brauchtumsfuer der Brauchtumspflege dienen und nicht der Entsorgung biogener Materialien.

Verbrennungsverbot - Ausnahmeverordnung

Im bebauten Gebiet sind zusätzlich die Vorgaben nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung - K-GFPO einzuhalten, wonach im bebauten Gebiet das Verbrennen nur zulässig ist, wenn eine Bewilligung durch den Bürgermeister erteilt wurde. Außerhalb des bebauten Gebietes ist ein Verbrennen im Freien dann verboten, wenn Verhältnisse vorherrschen, die ein Ausbreiten des Brandes oder die Entwicklung eines Flugbrandes begünstigen.

In diesem Zusammenhang darf auch auf die Berücksichtigung allenfalls erlassener „Waldbrandverordnungen“ nach dem Forstgesetz für den Fall der Trockenheit hingewiesen werden.

 

 

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